PSA-Verordnung - Geltungsbereich & Pflichten
Überblick über die PSA-Verordnung
Mit dem Erlass der PSA-V zum 01. Mai 2014 wurden die Gesetze über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArSchG) konkretisiert. Demnach müssen Sie als Arbeitgeber nicht nur geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Die persönliche Schutzausrüstung soll ArbeitnehmerInnen so wenig wie möglich bei der Arbeit behindern.
Nach Möglichkeit beteiligen sich Ihre Anwender bzw. Mitarbeiter bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung und unternehmen Trageversuche, um eine optimale Schutzausrüstung zu finden. Dieser wichtige Punkt, kann entscheidend zur Akzeptanz der PSA beitragen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die PSA-Verordnung!

Geltungsbereich der PSA-Verordnung
Der Geltungsbereich ist in § 1 festgelegt: Er erstreckt sich über die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen. Zudem über die persönliche Schutzausrüstung, die nach Arbeitnehmervorschrift vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss.
Begriffsbestimmung der PSA
Die Begriffsbestimmung ist in § 2 geregelt: Persönliche Schutzausrüstung sind alle Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen sowie Hautschutz-Produkte, die § 69 Abs. 1 ASchG entsprechen. Keine PSA sind:
Berufskleidung und Uniform, die nicht speziell für den Schutz von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen ist
Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel
Schutzausrüstung für öffentliche Sicherheitsdienste
Schutzausrüstung im Straßenverkehr, soweit sie straßenverkehrsrechtlich festgelegt ist
Arbeitsmittel zur Sportausübung
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel
Tragbare Geräte, die Risiken und Schadstoffe feststellen und signalisieren
Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze nach Bildschirmarbeitsverordnung, sofern keine Schutzfunktion vorliegt
Fachkundige Personen sind interne oder externe Personen mit Fachkenntnis und Berufserfahrung im entsprechenden Bereich.
Pflichten der Arbeitgeber/innen
Die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind in § 3 definiert: Am Gefahrenort muss die entsprechende PSA zur Verfügung gestellt werden, wenn nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen die Gefahr vermieden oder ausreichend begrenzt werden kann. Arbeitgeber haben auf das sachgemäße Tragen und Zurücklegen der PSA zu achten und erforderliche Behältnisse sowie Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.
Reparatur, Instandhaltung und Ersatz müssen im Umfang der Herstellervorgaben erfolgen. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass defekte Schutzausrüstung nicht mehr verwendet wird. Räume, in denen PSA erforderlich ist, sind zu kennzeichnen.
Arbeitsplatzevaluierung
Nach § 4 ist es die Pflicht des Arbeitgebers eine Ermittlung und Beurteilung der am Arbeitsplatz befindlichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit durchzuführen. Arbeitnehmern ist aufgrund der vorliegenden Gefahren die entsprechende persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.
Bewertung von persönlicher Schutzausrüstung
Eine Bewertung der PSA ist laut § 5 nach § 70 Absatz 5 und 6 ASchG auf Grundlage der Ergebnisse des § 4 Absatz 1 durchzuführen. Hierbei sind zu beachten:
Vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer
Häufigkeit und Dauer, die Arbeitnehmer der Gefahr ausgesetzt ist
Ausmaß und Art der Gefahr
Spezifische Merkmale des Arbeitsplatzes, gegebene Bedingungen, Arbeitsvorgänge, Art der Arbeit
Tragekomfort und Leistungsmerkmale
Wichtig zu beachten: Die persönliche Schutzausrüstung kann ebenfalls Auswirkungen auf den Körper haben, wie eine allergische Reaktionen bei Latexhandschuhen. Grenzwerte bzw. Expositionsgrenzwerte müssen mit Hilfe von persönlicher Schutzausrüstung unterschritten werden. Und es müssen Intervalle festgelegt werden, in denen die Unterweisungen (Schulungen oder praktische Übungen) rund um die angewandte PSA stattfinden.
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
Zur Auswahl der PSA dienen § 6 § 4 Absatz 1 und § 5 als Grundlage. Hier ist definiert, dass keine Beeinträchtigung, Belastung oder Behinderung aus dem Tragen von persönlicher Schutzausrüstung resultieren darf. Es darf nur geeignete Schutzkleidung verwendet werden, d.h. dass sie den Bedingungen und Gefahren am Arbeitsplatz entsprechend ausfallen muss.
Ist die persönliche Schutzausrüstung in ihrer jetzigen Form nicht ausreichend, müssen Sie unverzüglich eine neue Gefährdungsbeurteilung durchführen und je nach Ergebnis anpassen. Sind an einem Arbeitsplatz verschiedene Gefahren, die verschiedene Ausrüstungen erforderlich machen, müssen Sie diese aufeinander abstimmen. Der Schutz vor Gefahren ist zu gewährleisten. Bergen die Gefahren verschiedene Anforderungen an die PSA, die einander widersprechen, so muss vor der höheren Gefahr geschützt werden. Auch bei Überschreiten von Grenzwerten bzw. Expositionswerten muss PSA weiterhin zuverlässig schützen können.
Hinweis: Vor der endgültigen Auswahl sind Tragetests bei Sicherheitsschuhen, Arbeitshosen, Schutzbrillen, Schutzmasken und Gehörschutz-Produkten zu empfehlen.
Informationen und Unterweisung
§ 7 legt fest, dass vor der ersten Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung und ab da jährlich eine Unterweisung stattzufinden hat. Diese kann in Schulungen und/oder Übungen ausfallen. Eine Unterweisung vor der ersten Verwendung sollte möglichst folgendes beinhalten:
Gegen welche Gefahren schützt die PSA?
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und den festgelegten Schutzmaßnahmen
Bewertung und Auswahl der PSA
Sicherheits- und Gesundheitsgefahren, sofern Restrisiken vorliegen
Arbeitnehmer, die in unmittelbarer Nähe von Gefahrenbereichen arbeiten oder im Zuge ihrer Tätigkeit durch sie hindurch gehen, müssen ebenfalls über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Bei der jährlichen Unterweisung sind folgende Punkte zu beachten:
Bestimmungsgemäße Benutzung
Ordnungsgemäße Lagerung
Reinigung und Pflege
Sachgerechte Entsorgung
Beschädigungen oder Mängel vor der Verwendung erkennen
Verhalten bei Feststellung von Beschädigungen oder Mängeln
Maßnahmen, die zusätzlich zur PSA für die Erhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit erforderlich sind
Bei Weitergabe von Informationen und Unterweisungen sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Verwenderinformationen sind für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen frei zur Verfügung zu stellen. Bei regelmäßiger Verwendung der PSA (z.B. wöchentlich) kann der Intervall der Unterweisungen variieren. Bis zu maximal 3 Jahren Abstand darf zwischen zwei Unterweisungen liegen.
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