Höhensicherungsgeräte - Nutzung, Lagerung, Prüfung
Erster Tag der Inbetriebnahme / Erstbenutzung
Es wird von Benutzungsdauer und nicht von Lebensdauer ausgegangen., d.h. auch bei Produkten mit älterem Produktionsdatum ist die volle Benutzungsdauer gegeben, wenn der Ersteinsatz nachgewiesen werden kann (Eintragung bzw. Nachweis ist vorgeschrieben). Entscheidend ist der erste Tag der Inbetriebnahme / Erstbenutzung und nicht das Herstelldatum. In der Praxis wird es wie folgt gehandhabt: ca. 1 bis 2 Jahre Lagerfähigkeit und ca. 6 Jahre Benutzungsdauer.
Lagerung von Höhensicherungsgeräten
Muss gemäß Gebrauchsanleitung (Vermeidung UV-Strahlung, extreme Hitze und Kälte, Umgebungsfeuchtigkeit) erfolgen, da Material (hier speziell Gurtmaterial) auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung ausgesetzt ist.
Sicht- / Funktionsprüfung von Höhensicherungsgeräten
Wird ein Artikel den Vorschriften entsprechend original verpackt gelagert und erst z.B. im Folgejahr das erste Mal genutzt, dann ist wie folgt zu verfahren: Der Nutzer prüft vor jedem Einsatz das Produkt auf objektive Mängel oder Beschädigungen und überprüft die Funktion des Gerätes gemäß Gebrauchsanleitung. Ein Jahr nach Erstbenutzung muss die vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfungprüfung durch einen Sachkundigen vorgenommen werden. Sicht- / Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen => äußerliche Begutachtung und Prüfung der Gerätefunktionen. Ein individuelles Angebot über die Kosten erhalten Sie von Kroschke SIGN Österreich.
Sachkundiger
Sachkundige müssen entsprechend den Regeln gem. BGG 906 ausgebildet sein. Das machen i.d.R. die Hersteller (z.B. Skylotec oder Miller).
Revision
Geräte werden mit Spezialwerkzeugen geöffnet und gewartet. Revisionen dürfen nur vom Hersteller oder durch den Hersteller autorisierte Revisionspartner durchgeführt werden. Ein individuelles Angebot über die Kosten erhalten Sie von Kroschke SIGN Österreich.
Die jährliche Sicht- / Funktionsprüfung muss durchgeführt werden. Eine Revision ist nur erforderlich, wenn
bei der jährlich vorgeschriebenen Sichtprüfung durch einen Sachkundigen eine Beschädigung festgestellt wird
durch den Anwender eine Funktionsstörung festgestellt wird und ein Sachkundiger eine Weiternutzung untersagt
der Absturzindikator ausgelöst hat
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