Hitzeschutzverordnung in Österreich: Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Freien
Hitze und UV-Strahlung gehören bei Arbeiten im Freien zu den zentralen Gesundheitsrisiken. Mit der Hitzeschutzverordnung gelten seit 2026 konkrete Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und an Schutzmaßnahmen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Verordnung greift, welche Pflichten Arbeitgeber haben und welche Maßnahmen in der Praxis sinnvoll sind.
Was ist die Hitzeschutzverordnung?
Die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) regelt den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor den Auswirkungen von Hitze und natürlicher UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien. Sie trat am 1. Jänner 2026 in Kraft und konkretisiert die Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Dort ist festgelegt, wie Arbeitgeber Gefährdungen durch Hitze und natürliche UV-Strahlung beurteilen, Schutzmaßnahmen planen und bei entsprechenden Hitzewarnungen umsetzen müssen.
Für wen gilt die Hitzeschutzverordnung?
Die Verordnung gilt für Tätigkeiten:
in Arbeitsstätten im Freien
auf Baustellen im Freien
auf auswärtigen Arbeitsstellen im Freien
sofern Beschäftigte dabei Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Betroffen sind beispielsweise:
Bauunternehmen
Garten- und Landschaftsbau
Straßen- und Tiefbau
Zustell- und Kurierdienste
Entsorgungsbetriebe
Sicherheitsdienste
kommunale Betriebe
Nicht erfasst sind Arbeiten in geschlossenen Innenräumen sowie kurzfristige Tätigkeiten im Freien von geringer Dauer.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber?
1. Gefährdungen beurteilen
Arbeitgeber müssen die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung ermitteln und beurteilen. Dabei sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:
UV-Index
Dauer der Sonneneinstrahlung
Arbeitsschwere
Arbeitskleidung
persönliche Voraussetzungen der Beschäftigten
2. Schutzmaßnahmen festlegen
Stellen Arbeitgeber Gefährdungen fest, müssen sie geeignete Maßnahmen festlegen und umsetzen. Wichtig ist die richtige Reihenfolge: Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Persönliche Maßnahmen ergänzen den Schutz, ersetzen aber keine vorrangigen Lösungen wie Beschattung, angepasste Arbeitszeiten, zusätzliche Erholungspausen oder die Begrenzung der Aufenthaltsdauer in direkter Sonne.
3. Beschäftigte unterweisen
Mitarbeitende müssen über die Gefahren von Hitze und natürlicher UV-Strahlung sowie über die festgelegten Schutzmaßnahmen informiert und unterwiesen werden. Die Unterweisung sollte vor Beginn der Hitzesaison bzw. vor entsprechenden Tätigkeiten im Freien erfolgen und sich konkret auf die jeweilige Arbeitssituation beziehen.
Wichtig sind insbesondere Hinweise zu typischen Warnsignalen wie Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, starker Erschöpfung oder Verwirrtheit. Beschäftigte sollten wissen, wann sie Arbeiten unterbrechen, Schatten aufsuchen, trinken oder Hilfe holen müssen. Zur Unterweisung gehört außerdem, wie Trink-, Pausen- und Schattenbereiche genutzt werden und welche Schutzmaßnahmen für die jeweilige Tätigkeit vorgesehen sind.
Sinnvoll ist außerdem, Verantwortlichkeiten klar festzulegen: Wer beobachtet Hitzewarnungen? Wer veranlasst zusätzliche Pausen oder Anpassungen der Arbeitszeiten? Und an wen wenden sich Beschäftigte, wenn sie erste Anzeichen einer Überlastung bemerken?
Wann müssen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden?
Maßgeblich für die Umsetzung bestimmter Schutzmaßnahmen sind die regionalen Hitzewarnungen der GeoSphere Austria. Relevant sind Hitzewarnungen ab Warnstufe 2. Diese Warnstufe wird in der Warnkarte gelb dargestellt und bedeutet „Vorsicht“. Liegt eine solche Warnung für den jeweiligen Arbeitsort vor, müssen die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Als Orientierung gilt: Warnstufe 2 wird bei einer gefühlten Temperatur von mindestens 30 °C erreicht. Maßgeblich ist jedoch nicht allein die gemessene Lufttemperatur, sondern die regionale Hitzewarnung. Die gefühlte Temperatur berücksichtigt neben der Lufttemperatur auch Faktoren wie Luftfeuchtigkeit, Wind und Strahlung.
Unternehmen sollten deshalb regelmäßig prüfen, ob für ihre Region eine aktuelle Hitzewarnung besteht. Sinnvoll ist, bereits vor Beginn der Sommersaison festzulegen, wer diese Prüfung übernimmt und welche Maßnahmen bei einer Warnung ausgelöst werden.
Aktuelle Hitzewarnungen finden Sie auf der Warnkarte der GeoSphere Austria.
Welche Schutzmaßnahmen sind geeignet?
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich je nach Tätigkeit und Einsatzort konkrete Maßnahmen. Die folgenden Beispiele zeigen, welche technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen in der Praxis infrage kommen.
Technische Maßnahmen
Beschattung von Arbeitsbereichen
Sonnenschutz an Arbeitsplätzen
Kühl- oder Klimatisierungssysteme in Arbeitsmitteln
Schaffung von Aufenthaltsbereichen im Schatten
Organisatorische Maßnahmen
Verlagerung körperlich anstrengender Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten
Anpassung von Arbeitsabläufen
zusätzliche Erholungspausen
Bereitstellung von Trinkwasser
Begrenzung der Aufenthaltsdauer in direkter Sonneneinstrahlung
Persönliche Schutzmaßnahmen
UV-Schutzkleidung
Kopfbedeckungen mit Nacken- und Sonnenschutz
Schutzbrillen gegen UV-Strahlung
Sonnenschutzmittel
Kühlwesten und kühlende Kleidung
Warum spielt UV-Schutz eine wichtige Rolle?
Die Hitzeschutzverordnung betrachtet nicht nur hohe Temperaturen, sondern ausdrücklich auch natürliche UV-Strahlung. Das ist wichtig, weil UV-Belastung nicht automatisch mit großer Hitze gleichzusetzen ist: Auch an kühleren, sonnigen Tagen kann die Strahlung hoch sein.
Eine langfristige Belastung kann unter anderem zu:
Sonnenbrand
Augenschäden
vorzeitiger Hautalterung
Hautkrebs
führen.
Arbeitgeber sollten Hitze- und UV-Schutz deshalb getrennt betrachten. Die Verordnung betont, dass UV-Schutzkleidung und geeigneter Kopfschutz Vorrang vor dem ausschließlichen Einsatz von Sonnencreme haben. Sonnencreme bleibt sinnvoll, reicht als alleinige Maßnahme aber in der Regel nicht aus.
Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?
Unternehmen sollten vor Beginn der Hitzesaison prüfen, welche Tätigkeiten und Arbeitsorte von Hitze oder natürlicher UV-Strahlung betroffen sein können. Darauf aufbauend sollten sie festlegen, welche Maßnahmen bei einer Hitzewarnung ausgelöst werden, wer die Warnkarte der GeoSphere Austria beobachtet und wie Beschäftigte informiert werden.
betroffene Tätigkeiten und Arbeitsorte erfassen
Zuständigkeit für Hitzewarnungen festlegen
Maßnahmen für Warnstufe 2 vorbereiten
Trinkwasser, Schatten- und Pausenbereiche organisieren
Beschäftigte vor der Hitzesaison unterweisen
persönliche Schutzmaßnahmen rechtzeitig bereitstellen
Erste Hilfe bei hitzebedingten Notfällen
Hitze kann zu Dehydrierung, Kreislaufproblemen, Hitzeerschöpfung oder im schlimmsten Fall zu einem lebensbedrohlichen Hitzschlag führen. Unternehmen sollten deshalb geeignete Notfallmaßnahmen festlegen und Beschäftigte entsprechend unterweisen.
Im Notfall sollten Ersthelfende sofort handeln:
Betroffene Person aus der Sonne bringen
enge Kleidung lockern
Kühlung einleiten
Flüssigkeitsversorgung sicherstellen
bei schweren Symptomen Rettungsdienst alarmieren
FAQ
Gibt es in Österreich ein gesetzliches Recht auf „hitzefrei“?
Nein. Ein allgemeines gesetzliches Recht auf „Hitzefrei“ gibt es in Österreich nicht. Beschäftigte dürfen den Arbeitsplatz bei hohen Temperaturen daher nicht eigenmächtig verlassen. Arbeitgeber müssen aber Gefährdungen durch Hitze beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen. Bei Arbeiten im Freien ist dabei insbesondere die Hitzeschutzverordnung zu beachten: Ab einer regionalen Hitzewarnung der GeoSphere Austria ab Warnstufe 2 müssen die im Hitzeschutzplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden.
Eine feste Grenze, ab der ein Arbeitsplatz automatisch als nicht mehr sicher gilt, nennt die Hitzeschutzverordnung nicht. Für Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter sowie bestimmte verwandte Berufsgruppen gibt es jedoch eine Sonderregelung: Ab mehr als 32,5 °C kann Arbeit im Freien unter bestimmten Voraussetzungen als Schlechtwetter gelten und eingestellt werden, wenn kein kühlerer Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Gilt die Verordnung auch für Büros?
Die Hitzeschutzverordnung gilt nicht für geschlossene Innenräume. Für Arbeitsräume ist die Arbeitsstättenverordnung maßgeblich. Bei vorhandener Klima- oder Lüftungsanlage soll die Lufttemperatur in der warmen Jahreszeit möglichst 25 °C nicht überschreiten. Gibt es keine entsprechende Anlage, müssen Arbeitgeber andere geeignete Maßnahmen zur Temperaturabsenkung ausschöpfen, zum Beispiel Beschattung, Lüftung oder organisatorische Anpassungen.
Reicht Sonnencreme als Schutzmaßnahme aus?
Nein, in der Regel nicht. Sonnencreme kann den UV-Schutz ergänzen, ersetzt aber keine vorrangigen Maßnahmen wie geeignete Arbeitsorganisation, Schatten, UV-Schutzkleidung, Kopfschutz oder Schutzbrillen. Besonders bei längeren Tätigkeiten im Freien sollten Arbeitgeber den UV-Schutz als Gesamtkonzept planen.
Ab wann greifen die Anforderungen der Verordnung?
Die Verordnung ist seit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.
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