Erste Hilfe Koffer im Betrieb - gemäß ÖNROM Z 1020
Gemäß ASchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmern im Verletzungs- oder Krankheitsfall Erste Hilfe geleistet werden kann! Jeder Betrieb und jede Baustelle in Österreich muss mit professionellen Verbandkästen und Erste-Hilfe-Koffern ausgerüstet sein. Mehr noch: Bei betrieblichen Erste-Hilfe-Kästen muss der Inhalt der ÖNORM Z 1020 entsprechen.
Dieser Blogbeitrag informiert über:
Zu beachtende Vorschriften bezüglich Ihres Verbandkoffers im Unternehmen
Mindestausstattung an Verbandsmaterialien
Vollständigkeitsprüfung nach ÖNORM

Was ist beim Erste Hilfe Koffer zu beachten?
Ein Verbandkasten, umgangssprachlich auch Erste-Hilfe-Kasten oder Rot-Kreuz-Kasten, ist ein Behältnis mit Verbandmitteln und weiterer Ausrüstung für die Erste Hilfe. In vielen Staaten existieren gesetzlich geregelte Mindeststandards für das Vorhalten von Erste-Hilfe-Material in Betrieben im Zuge des Arbeitsschutzes. Die Rechtslage in Austria ist vergleichbar mit den deutschen Verordnungen. Die Verbandmaterialien müssen laut § 26 ASchG sowie § 39 der AStV
in staubdichten Behältern, hygienisch einwandfrei, jederzeit gebrauchsfähig,
leicht zugänglich (innerhalb von 3 Minuten muss mit der Erste-Hilfe-Leistung begonnen werden können - Im Falle eines Notfalls muss der Verbandkasten also schnell zugänglich sein),
in ausreichender Menge gemäß ÖNORM Z 1020 vorhanden und
deutlich gekennzeichnet (mit Erste Hilfe Zeichen gemäß KennV oder ÖNORM EN 7010) sein.

In unmittelbarer Nähe müssen sich zudem weitere Hinweise wie z. B.
eine Liste mit Namen und Telefonnummern der Ersthelfer bzw. einer betriebsinternen Meldestelle,
Informationen zur zuständigen Rettungsdienststelle mit Telefonnummer und weitere Angaben z. B. zum nächsten Krankenhaus und zum Standort des nächsten Verbandkastens befinden und
ein Telefon sollte existieren, das die Arbeitnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
Hinweis: Die Arbeitsinspektorate überprüfen die Erfüllung dieser Vorschriften. Die Bestimmungen über die Erste Hilfe gelten grundsätzlich auch für Baustellen. Für kleine oder kurzzeitige Baustellen sind jedoch einzelne Erleichterungen vorgesehen. An auswärtigen Arbeitsstellen tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel zur Ersten Hilfe mitzugeben, sofern diese dort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden sollte der Inhalt in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Regelmäßige Überprüfung der Erste-Hilfe-Ausstattung
Der Inhalt des Verbandkoffers sollte in regelmäßigen Abständen (halbjährlich, optimal alle 3 Monate) auf Vollständigkeit und Haltbarkeit (bei Sterilmaterialien) überprüft werden. Entnommene und abgelaufene Materialien müssen sofort ersetzt werden. Mithilfe einer Plombierung (z. B. durch Plomben und Sicherheitssiegel) kann das Intervall auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden. Tipp: Verwenden Sie unsere Inhaltsliste für Erste Hilfe Koffer gemäß ÖNORM Z 1020. So behalten Sie immer den Überblick über den Inhalt Ihres Verbandkoffers.

Welche und wie viele Erste-Hilfe-Koffer oder -Kästen benötigt Ihr Betrieb?
Betriebe müssen eine erforderliche Erste-Hilfe-Ausstattung zu Verfügung stellen. Diese Anforderungen sind in der ÖNORM Z 1020 geregelt. Sie konkretisiert die Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandskästen sowie deren Inhalte in Abhängigkeit der Größe eines Betriebes. Die Norm legt nur die allgemeine Mindestausstattung fest. Bei besonderen betriebsbedingten Risiken und Gefahren können weitere Erste-Hilfe-Mittel benötigt werden, wie z.B. Augenspülungen gegen Verätzungen. Und je mehr Beschäftigte desto höher die Unfallrisiken in Ihrem Betrieb. Die Anzahl der erforderlichen Verbandkästen ist von der Anzahl der Arbeitnehmer, den Gefahrenpotentialen und der raschen Erreichbarkeit (Erste-Hilfe-Leistung innerhalb von 3 Minuten) abhängig. Die bereitzustellende Erste-Hilfe-Ausstattung muss nach Art und Umfang
der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer,
der Art der Arbeitsvorgänge,
den verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe sowie
den möglichen Verletzungsgefahren
angemessen sein.

Verbandkoffer und -kästen gemäß ÖNORM Z 1020, Typ 1 und Typ 2 sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und unterscheiden sich nicht in der Art des Verbandmaterials, sondern nur in der Menge:
Bei 1 bis 5 Arbeitnehmern benötigen Sie den Erste-Hilfe-Koffer Typ 1, gemäß ÖNORM Z 1020
Bei 6 bis 20 Arbeitnehmern benötigen Sie den Erste-Hilfe-Koffer Typ 2, gemäß ÖNORM Z 1020
Abhängig von der Art und Ausdehnung der Arbeitsstätte kann es sinnvoll sein, mehrere kleine Betriebsverbandkästen (Typ 1) an verschiedenen, ausgewählten Stellen oder einen großen Betriebsverbandkasten (Typ 2) an einem zentralen Ort bereitzuhalten. Dies bleibt jedoch dem Ergebnis der Arbeitsplatzevaluierung überlassen.
Bei mehr als 20 Arbeitnehmern sind entsprechend den Arbeitsbedingungen ausreichend viele Koffer/Kästen zu platzieren. Ein Sanitätsraum ist einzurichten bei regelmäßig über 250 Beschäftigten. Bei besonderen Unfallgefahren bereits bei regelmäßig über 100 Beschäftigten. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. In unserem Blogbeitrag "Erste Hilfe Koffer: Unterschiede Typ 1 und Typ 2" erhalten Sie weitere Informationen zu den Erste-Hilfe-Koffern Typ1/Typ2 und deren Unterschiede.
Branchenspezifische Verbandkästen gemäß ÖNORM Z 1020
Je nach Branche kann es sinnvoll sein, die Erste-Hilfe-Füllung gemäß ÖNORM Z 1020 individuell je nach Bedürfnis zu erweitern. Deshalb gibt es auch Verbandkästen gemäß ÖNORM Z 1020 mit verschiedenen Spezialisierungen und Erweiterungen für berufsspezifische Anforderungen. Alle Koffer, die Sie aus folgender Tabelle entnehmen können, enthalten eine komplette Grundausstattung gemäß ÖNORM Z 1020, Typ 1 und eine branchentypische Zusatzausstattung, die die unterschiedlichen Gefährdungen und Risiken der Branchen und Einsatzbereiche berücksichtigt.
Branche | Beschreibung | Inhaltsliste |
Werkstatt | für Instandsetzungs- und Reparaturbetriebe | |
Verwaltung | für Arbeitsstätten mit überwiegender Bürotätigkeit, Versicherungen, Verwaltungsabteilungen von Industrie, Handel und Gewerbe | |
Baustelle | für Hoch- und Tiefbau, Straßenbau- und Unterhaltungsbetriebe, Abriss- und Sanierungsbetriebe, Landschafts- und Gartenbau | |
Metallverarbeitung | für Gießerei, Stahl-/Blechbearbeitung, Aluminiumwerke, Dreherei, Schlosserei, Schweißtechnik | |
Labor & Chemie | für chemische Industrie, medizinische, technische und chemische Laborbetriebe | |
Maschinenbau | für den gesamten Maschinenbaubereich | |
Nahrungsmittel- industrie | für Nahrungsmittelindustrie, -weiterverarbeitung, Tiefkühlkost-, Konserven-, Fleischereibetriebe, Molkereien, Bäckereien | |
Elektrotechnik | für die gesamte elektrotechnische Industrie | |
Stahlbau | für Konstruktions- und Montagebetriebe, Gerüstbau, Brückenbau |
Zusammenfassung - Ihre Pflicht als Unternehmer:
Betrieb nach ÖNORM Z 1020 ausstatten
Inhalte von Verbandkästen prüfen
abgelaufene Materialien ersetzen
Erste-Hilfe-Ausstattung aktuell halten