Videoüberwachung Schilder & Aufkleber
Wer innerhalb der EU-Staaten Überwachungskameras einsetzt, muss im beobachteten Bereich zwingend auf die Videoüberwachung hinweisen. Österreich ist EU-Mitglied, daher ist die DSGVO auch in Österreich geltendes Recht. Das staatliche Datenschutzgesetz stellt laut österreichischer Datenschutzbehörde nur eine „Ergänzung“ der DSGVO dar. Eine Beobachtung ohne Hinweis-Schild Videoüberwachung oder Aufkleber Kameraüberwachung kann entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen. Das heißt für Sie konkret als Arbeitgeber bzw. Unternehmer:
"Sie müssen Ihre Videoüberwachung kenntlich machen!"

Was ist Videoüberwachung?
Als Videoüberwachung („Bildaufnahme“) bezeichnet man die gezielte Beobachtung von Orten durch optisch-elektronische Einrichtungen (z.B. Überwachungskameras, Videoüberwachungsanlagen etc.). Die aufgezeichneten Daten werden überwiegend digital gespeichert und analysiert. Neue Entwicklungen in der Videoüberwachung sind beispielsweise die Erkennung von Gesichtern oder Nummernschildern, um somit ganz gezielt Personen oder Fahrzeuge teilweise schon automatisiert identifizieren zu können.
Was darf durch Unternehmen überwacht werden?
Die DSGVO enthält keine spezifischen Vorgaben zur Videoüberwachung. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung für Unternehmen wird vor allem in § 12 Abs. 2 Z 4 DSG geregelt, wonach eine Videoüberwachung zulässig ist, wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Eine "Bildaufnahme" mit Kameras ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 DSG insbesondere dann zulässig, wenn:
sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften
, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten
, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, oder
sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt
, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.
Die Überwachung von öffentlichem Grund (Straßen) ist nicht zulässig, abgesehen von einem kleinen Stück im Rahmen einer zulässigen Videoüberwachung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 DSG.
Wann muss ein Hinweis bzw. Schild zur Videoüberwachung angebracht werden?
Eine Kennzeichnung z.B. ein Hinweisschilder oder Aufkleber mit dem Hinweis „Videoüberwachung“ muss angebracht werden, sobald öffentlich zugängliche Bereiche bzw. Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr per Videokamera aufgezeichnet werden (§ 13 Abs. 5 DSG). Öffentlich zugänglich sind dabei nicht nur Freiflächen, sondern auch geschlossene Räume, die für die Allgemeinheit zugänglich sind. Selbst mit Zugangsvoraussetzungen (Eintrittskarte) bleibt ein Raum öffentlich. Auch im Außenbereich ist darauf hinzuweisen, wenn dieser mit Videokameras überwacht wird (z.B. Zufahrtswege oder Parkplätze). Einen Überblick zum Datenschutz in Österreich finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich
Infolge der Rechtslage muss ein Hinweis auf die Videoüberwachung so gestaltet sein und angebracht werden, dass Kunden vor Eintritt in die überwachten Geschäftsräume deutlich auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden. Niemand darf heimlich gefilmt werden. Es muss also einen Hinweis geben, sodass es jedem möglich ist, das Betreten des kameraüberwachten Bereichs zu vermeiden.

Wie muss eine Videoüberwachung gekennzeichnet werden?
1. Enthaltene Informationen auf dem Hinweisschild zur Videoüberwachung
Die DSGVO schreibt nur den Umfang der geforderten Informationen vor. Art. 12 ff. DSGVO verlangen aussagekräftige Informationen zur beabsichtigten Bildaufnahme und - verarbeitung. Vor Überwachungsbereichszugängen müssen Hinweisschilder zur Videoüberwachung nach DSGVO mit wesentlichen Informationen platziert werden. Denn „Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind …“ (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates (DSGVO), Abschnitt 39).
Der Betroffene muss wissen, an wen er sich im Falle einer Beschwerde wenden kann. Denn es kann durchaus sein, dass in einem Betrieb nicht der Inhaber, sondern ein externer Dienstleister für die Videoüberwachung zuständig ist.
Das Videoüberwachung-Schild soll gemäß Art 13 DSGVO folgende Informationen beinhalten:
Kontaktdaten der Verantwortlichen: Name + Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Zweck / Absicht / Interessen der Verarbeitung: die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Gegebenenfalls die Empfänger der personenbezogenen Daten bei Übermittlung der Daten an Empfänger außerhalb der EU.
Wie lange die Daten vorgehalten werden; sowie einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
Die in der DSGVO geforderte Transparenz führt somit dazu, dass der Informationsumfang der Kennzeichnung bei einer Videoüberwachung deutlich erweitert werden muss. Die weiteren Informationen nach Art 13 DSGVO müssen in einfach zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden. Als Beispiele werden eine Auflage eines Informationsblattes an einer zentralen Stelle (z.B. Informationsschalter, Rezeption, Kassa) oder der Aushang an einer leicht zugänglichen Stelle genannt.
2. Gestaltung, Darstellung und Größe des Schildes Videoüberwachung
Verbindliche Kennzeichnungsvorgaben zur tatsächlichen Gestaltung oder Größe dieser Schilder wurden in der DSGVO nicht festgelegt. Über die gestalterische Umsetzung entscheidet der Überwachende selbst. So haben Sie eine große Auswahl an Schildern mit dem Hinweis zur Videoüberwachung auf dem Betriebsgelände. Die Kennzeichnung der Videoüberwachung nach DIN 33450 und daran angelegte Illustrationen haben sich dabei bewährt. Diese praxisbewährten Schilder weisen sachlich, aber eindeutig auf eine Videoüberwachung hin, ohne die eigenen Kunden durch besonders alarmierende Schilder am Eingang abzuschrecken.
3. Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild nach Art. 13 der DS-GVO bei Videoüberwachung
Die geforderten Informationen nach DSGVO auf dem Hinweisschild müssen unentgeltlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen präsentiert werden (vgl. Art. 12 DSGVO). Tipp: Damit die Informationen auf dem Schild noch lesbar bleiben, sollte das Format des Schildes mindestens DIN A4 groß sein.
Ein DSGVO-konformes Hinweisschild auf Videoüberwachung könnte daher so aussehen:

Individuelle Schilder zur Videoüberwachung gemäß DSGVO
Neben individuellen Textschildern bieten wir Ihnen in unserem Shop auch individuelle Hinweisschilder zur Videoüberwachung nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) nach Ihren Anforderungen an! Füllen Sie einfach unser Bestellformular aus und fertig ist Ihr neues Hinweisschild zur Videoüberwachung. Folgende Varianten stehen Ihnen dazu zur Verfügung:

Positionierung des Schildes Videoüberwachung
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht nur der Bereich, in dem die Kamera angebracht ist, klar gekennzeichnet wird, sondern auch dort, wo die Kamera theoretisch hinbewegt werden kann. Das Schild muss so angebracht sein, dass der Kunde nicht suchen muss, sondern ihm die Kennzeichnung sofort ins Auge fällt.
Welche Folgen drohen bei nicht datenschutzkonformer Beschilderung?
Art.13 Abs. 1 und 2 DSGVO. Art. 83 Abs. 5 DSGVO definiert Transparenzmangel als Bußgeldtatbestand. Wer eine Bildverarbeitung entgegen den genannten Bestimmungen betreibt, ist mit Geldstrafe bis zu 50.000,- EUR zu bestrafen, sofern die Tat nicht unter die Strafbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung fällt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Fragen und Hilfe - Wir beraten Sie gerne!
Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns bitte unter der Telefonnummer 02243 - 3 457 457. Unsere Experten von Kroschke SIGN Österreich stehen Ihnen von Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung (Freitag bis 15:30 Uhr).
Sollten Sie in Ihrem Betrieb Videoüberwachung einsetzen, unterstützen wir Sie mit einer breiten Auswahl an DSGVO-konformen Hinweisschildern. Gerne fertigen wie aber auch ganz nach Ihren Wünschen Ihr DS-GVO konformes Kennzeichen zur Videoüberwachung. Kontaktieren Sie uns gerne dazu!
Passende Videoüberwachung Schilder in unserem Shop