ADR 2025 - Transport-Kennzeichnung von Batterien
ADR 2025: Übergangsfrist bis zum 30.06.2025
Die ADR-Vorschriften wurden für das Jahr 2025 erneut angepasst.
Das ADR wurde unter anderem um 2 neue UN-Nummern im Bereich Batterien ergänzt (UN 3551 und UN 3552). Diese neu eingeführten Nummern beziehen sich auf den Transport von Natrium-Ionen-Batterien. Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Änderungen endet am 30. Juni 2025.
Neue ADR 2023 - Übergangsfrist bis 2026
Die Angabe der Telefonnummer ist ab 2023 nicht mehr verpflichtend. Bis zum 31.12.2026 dürfen jedoch noch Kennzeichen mit Telefonnummern verwendet werden.
Neue ADR seit dem 01.01.2021
Die Größen der in 2019 eingeführten Kennzeichen für Lithium-Batterien wurden für 2021 nochmals angepasst! Seit vielen Jahren sind weder die mobile Kommunikationstechnik noch die Elektromobilität ohne leistungsstarke Batterien denkbar. Aktuell weit verbreitet sind lithiumhaltige Batterien in verschiedenen Typen und mit diverser chemischer Zusammensetzung, weshalb die sichere Beförderung oberste Priorität hat.
Bei unsachgemäßem Transport können Lithium-Batterien Brände auslösen. Dabei werden besonders hohe Temperaturen erreicht, die zu großen Schäden in der Umgebung führen können. Damit der Versand von gefährlichen Gütern sicher durchgeführt wird, müssen Grundsätze geschaffen werden, welche u.a. das ADR übernimmt. Folgende Aktualisierung hat sich für das ADR seit dem 01.01.2021 ergeben: Regelung für die Kennzeichnung von Lithiumbatterien (SV 188 und Punkt 5.2.1.9 ADR 2021)
Auf Verpackungen müssen Kennzeichen für Lithiumbatterien nur noch mindestens 100 mm breit und 100 mm hoch sein. Bisher waren 120 mm x 110 mm festgeschrieben.
Bei kleinen Verpackungen reduziert sich ebenfalls die Vorgabe von 105 x 74 auf 100 x 70 mm.
Bis zum 30.06.2021 gilt eine Übergangsfrist des ADR. In dieser Zeitspanne dürfen die Kennzeichen mit den alten Größen ebenfalls noch genutzt werden.

Gefahrzettel für Batterien sind seit dem 01.01.2019 verpflichtend! Kennzeichnen Sie aktuell und nutzen Sie den Gefahrzettel 9A für die Verpackung von Lithium Batterien. Der Gefahrzettel für die bezettelungspflichtigen Versandstücke mit UN 3090, 3091, 3480 oder 3481 ist nicht mehr die Nummer 9, sondern die neue Nummer 9A. Fahrzeuge und Umschließungen (z.B. Container) dürfen weiterhin nur mit dem Großzettel für Klasse 9 gekennzeichnet werden.
1. Einheitlichere Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko"
In der ADR 2019 werden diese beiden Keywords deutlich konsequenter als bisher durchgehend einheitlich verwendet.
2. Großzettel: Wetterfest - ja oder nein? Welche Größe müssen sie aufweisen?
Für Großzettel oder Placards, sowie für das Kennzeichen für erwärmte Stoffe gab es bislang keine genauen Vorschriften bzgl. einer Witterungsbeständigkeit. Bei Gefahrzetteln und orangefarbenen Warntafeln gibt es explizite Vorgaben zur Wetterfestigkeit. Diese gibt es in ähnlicher Form nun auch für Großzettel.
3. Sondervorschriften
Die Beförderung von Lithium-Batterien (SV 188) vereinfacht sich erheblich, ebenso haben sich Änderungen in den Sondervorschriften für Chemietestsätze (SV 281), für Düngemittel (SV 307) sowie zur Beförderung von Maschinen (SV 363) ergeben.
Einige Sondervorschriften in der ADR 2019:
SV 193 für Düngemittel
SV 301 für Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut
SV 387 für die Klassifizierung von Lithiumbatterien
SV 389 für Güterbeförderungseinheiten als Energieträger mit Lithiumbatterien
SV 392 für Gasspeichersysteme in Fahrzeugen
SV 670 für die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit Batterien
SV 671 für die höchstzulässige Gesamtmenge von Chemietestsätzen in Fahrzeugen
SV 671 für die Beförderung von Maschinen und Geräten (UN 3363) in Verbindung mit SV 301
4. "Energetische Proben"
Proben organischer Stoffe können laut ADR 2019 unter UN 3223 und UN 3224 als „energetische Proben“ transportiert werden. Dafür wurden bestimmte Voraussetzungen in der ADR festgelegt. Beispielsweise ist die adäquate Verpackung ein wichtiger Punkt. Die Sondervorschriften und Klassifizierungsrichtlinien geben dazu näheren Aufschluss.
5. Einstufung Gemische ätzender Stoffe
Funktioniert jetzt so ähnlich wie im GHS/CLP! Die richtige Klassifizierung und die passende Verpackungsgruppe für ätzende Gemische zu finden war in der Vergangenheit oft sehr mühsam. In der ADR 2019 festgehalten wird ein schrittweises Vorgehen, welches sich an dem Global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP) orientiert. Alternative Berechnungsmethoden auf Basis von Testdaten werden als Informationsquelle genutzt. Liegen keine Testdaten vor, kann ein Gemisch nach den Übertragungsgrundsätzen eingestuft werden, da diese bereits auf getesteten Gemischen basieren. Falls weder Testergebnisse noch vergleichbare Gemische vorliegen, muss eine Berechnung für die Transporteinstufung vorgenommen werden. Noch gibt es hinsichtlich der Berechnungsmethode nach 2.2.8.1.6.3 gewisse Unterschiede zwischen GHS/CLP und dem Gefahrgutrecht.
Hinweis: Die genannten Methoden gelten nur für das Einstufungskriterium „hautätzend“. Für Gemische, die mit korrodierenden Metallen zusammenhängen, gitb es noch keine Kriterien im Transportrecht.
6. Lithium-Batterien beschädigt oder defekt. Wie werden sie korrekt verpackt?
In der ADR 2019 gibt es für den schwierigen Fall des Transportes von defekten oder beschädigten Lithium-Batterien eine neue Regelung. 2019 betreffen die Änderungen vor allem die SV 376 und P911 bzw. LP906: Auf Basis der von den Behörden festgelegten Beförderungsbedingungen wurden standardisierte Verpackungsanweisungen entwickelt, um den Aufwand für Einzelzulassungen auf möglichst wenige Transportfälle zu beschränken.
Aufgrund der rasanten Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität wächst der Handlungsdruck, bei einem Unfall beschädigte Batterien zu befördern. Verpackungen, die für diese Batterien eingesetzt werden, müssen nun besondere Anforderungen erfüllen. Sie unterliegen zudem einer Prüfung durch die zuständige Behörde. Die dafür relevanten Prüfkriterien stehen ebenfalls in den überarbeiteten Verpackungsanweisungen des ADR 2019.
Das sagt unsere Expertin zur ADR 2019
Zum 01.01.2019 wurden die Änderungen im Bereich Lithium Batterien verpflichtend und die neue Kennzeichnung muss uneingeschränkt eingesetzt werden. Gleichzeitig erlangen die neuen Regelungen der ADR 2019 Gültigkeit. Mit unserer Kennzeichnung sind Sie auf der sicheren Seite und kennzeichnen immer nach dem aktuellen Regelwerk. Gerade im stetig wachsenden Versandhandel wird das Thema Verpackungskennzeichen immer wichtiger.
Mein Tipp: Kennzeichnen Sie immer nach dem neuesten Stand und gehen Sie beim Versand Ihrer Güter keine Kompromisse ein!
Andrea Mai Leitung Produkt-Medienmanagement
Die neuen Größen gemäß ADR 2021
